Gesetzliche Änderungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung finden auch wieder im Juli 2019 ihren Platz, hier erfahren Sie welche Änderungen es gibt und worauf Sie achten müssen:
Änderungen im Bereich der Gleitzone / Midijob:
Die Gleitzone wurde mit dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ zum 01.04.2003 eingeführt. Das Gesetz entlastet Arbeitnehmer, die nur knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen.
In der Gleitzone sind vom Arbeitnehmer verminderte SV-Beiträge zu zahlen. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers wird dagegen aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet; der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ergibt sich als Differenz aus dem verringerten Gesamtbeitrag und dem unverminderten Arbeitgeberanteil. Für den Arbeitgeber spielt die Anwendung der Gleitzone insofern keine Rolle.
Zwischen 01/2013 und 06/2019 ist die monatliche Entgeltgrenze für Beschäftigte in der Gleitzone 850,00 Euro. Mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro ist der Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig, für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung muss die Gleitzonenregelung angewendet werden.
Was ändert sich zum 01.07.2019?
Mit dem „RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz“ wird die monatliche Entgeltgrenze zum 01.07.2019 auf 1.300,00 Euro angehoben. Zudem führen die reduzierten RV-Beiträge des Arbeitnehmers ab 07/2019 nicht mehr zu reduzierten Rentenansprüchen.
Mit diesem Gesetz ändert sich die Begrifflichkeit: Aus der bisherigen „Gleitzone“ wird ein „Übergangsbereich“. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich inzwischen der Begriff „Midijob“ durchgesetzt.
Die Midijob-Regelung darf nicht angewandt werden, wenn die Person
- in einer Berufsausbildung ist
- unständig beschäftigt ist
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert
- Bundesfreiwilligendienst leistet
- als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer regelmäßig mehr als 1.300,00 Euro verdient und das Entgelt nur aufgrund von Unterbrechungen in den Übergangsbereich sinkt, wie z. B. bei Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters
Midijob-Berechnung auch bei Altersteilzeit
Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 15.August 2018 entschieden, dass für Mitarbeiter deren Arbeitsentgelt sich aufgrund von Altersteilzeit innerhalb des Übergangsbereichs befindet, die Midijob-Berechnung angewendet werden muss. Da die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sich dieser Regelung mit Wirkung zum 01.07.2019 anschließen, wird die Abrechnung von Altersteilzeit in Verbindung mit Midijob zu diesem Zeitpunkt in den Lohnprogrammen LODAS und Lohn und Gehalt, auch rückwirkend bis zur Nachberechnungstiefe, Januar 2018, möglich sein.
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2019
Die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Abs.1 und 2 Satz 2 ZPO) erhöhen sich zum 1. Juli 2019. Folgende Grenzen werden automatisch für Abrechnungen ab Juli 2019 berücksichtigt:
Pfändungsfreibetrag | 1.178,59 EUR |
Für die erste unterhaltsberechtigte Person | 443,57 EUR |
Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person | je 247,12 EUR |
Wenn der Netto-Lohn 3.613,08 Euro übersteigt, dann ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
Neue Berechnungsmethode des pfändbaren Einkommens
Mit Urteil vom 17.04.2013 (Aktenzeichen 10 AZR 59/12) hat sich das Bundesarbeitsgericht entgegen der bisherigen Meinung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens für die sogenannte Netto-Methode entschieden (bisher: Brutto-Methode).
Dabei handelt es sich um eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung, die bei Anwendung in den Fällen der Auszahlung von unpfändbaren Bezügen gem. § 850a ZPO zu höheren Pfändungsbeträgen zugunsten der Gläubiger führt.
Insbesondere bei der Zahlung von unpfändbaren Einkommensbestandteilen (z. B. Urlaubsgeld) ergeben sich dadurch zum Teil deutlich höhere Pfändungsbeträge als bei der sog. Brutto-Methode.
Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Da sich durch die Netto-Methode die Pfändungsbeträge erhöhen, gehen wir davon aus, dass die Pfändungsgläubiger die Arbeitgeber auffordern werden, diese so schnell wie möglich anzuwenden.
Bei einer Pfändung haftet der Arbeitgeber als Drittschuldner. In diesem Fall ist er verpflichtet, den pfändbaren Betrag zu errechnen und an den Gläubiger abzuführen.
- Wenn der Arbeitgeber einen zu hohen Pfändungsbetrag errechnet hat, haftet er gegenüber dem Arbeitnehmer.
- Wenn der Pfändungsbetrag zu niedrig berechnet wurde, haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger.
Mit dem Grundsatzurteil wurde Klarheit in der Berechnungsmethode der Pfändung geschaffen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage oder weitere richtungsweisenden Erklärungen, ab wann die Netto-Methode anzuwenden ist. Diese Entscheidung liegt in den Händen des Gläubigers und des Arbeitgebers.
Beachten Sie: Eine rückwirkende Anwendung der Netto-Methode (Nachberechnung bereits abgerechneter Monate) kann durch die höheren Pfändungsbeiträge dazu führen, dass dem Arbeitnehmer nicht genügend Netto-Einkommen für den Lebensunterhalt verbleibt. Der Pfändungsschutz sieht aber vor, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt ab 01.07.2019 1.178,59 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 443,57 Euro für die erste und um jeweils weitere 247,12 Euro für die zweite bis fünfte Person. Achten Sie darauf, dass durch eine Nachberechnung der Auszahlungsbetrag nicht unter die Unpfändbarkeitsgrenze fällt.
Insgesamt haben wir dahingehend zwei wesentliche Bereiche im Lohn, welche sich mit dem 01.07.2019 ändern, wir hoffen die Informationen haben Ihnen geholfen. Falls Sie weitere Fragen haben sollten dürfen Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.